SATZUNG der Schützenbruderschaft St. Laurentius Rösenbeck
§ 1 - Name, Sitz und Zweck der Schützenbruderschaft
- Der Verein führt den Namen: „Schützenbruderschaft St. Laurentius Rösenbeck“ mit dem Sitz in Rösenbeck.
- Der Zweck der Schützenbruderschaft ist:
für Glaube, Heimat und Sitte einzutreten, eine echte dörfliche Gemeinschaft, Frohsinn und Geselligkeit zu fördern und zu pflegen.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Alle Personen männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sollen, wenn dieselben an dem Feste der Schützenbruderschaft in Rösenbeck teilnehmen wollen, Mitglied werden.
§ 4 - Eintritt in den Verein
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Verein, die Anerkennung der Satzung, der Beschluss des Vorstandes sowie ein unbescholtener Lebenswandel erforderlich. Aufgenommen ist das Mitglied, wenn der erste Jahresbeitrag entrichtet und angenommen ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat sich bei festlichen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere bei den Aufzügen an den Schützenfesttagen, anständig zu benehmen und in der in § 6 bestimmten Kleidung zu erscheinen. Den Anforderungen des Vorstandes oder der Festordner ist unbedingt Folge zu leisten.
- Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) an den Aufzügen an den Schützenfesttagen sowie am Aufsetzen des Vogels am Samstagabend teilzunehmen;
b) an der am Schützenfest stattfindenden Prozession teilzunehmen;
c) an der am Schützenfest stattfindenden Schützenmesse teilzunehmen;
d) an der Beerdigung der verstorbenen Mitglieder teilzunehmen;
e) dafür zu sorgen, dass Streitigkeiten untereinander vermieden werden. - Von der Verpflichtung zu a) bis d) kann derjenige befreit werden, der rechtzeitig beim Vorstand eine Freistellung beantragt und dafür stichhaltige Gründe vorbringt.
§ 6 - Vereinsabzeichen
Die aktiven Mitglieder tragen bei festlichen Aufzügen des Vereins:
Schützenhut mit Eichenlaub, Holzgewehr, weiße Hose, weißes Hemd, Schützenkrawatte, schwarze Socken und schwarze Schuhe(bei schlechtem Wetter eine dunkle Jacke). Die Festordner (Offiziere) tragen außerdem noch eine schwarze Uniformjacke, Schärpe und Degen.
§ 7 - Beiträge
- Jedes aktive Mitglied hat jährlich einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Beschluss der Generalversammlung.
- Beiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich durch Bankeinzug im ersten Quartal eines Geschäftsjahres oder nach zuvor festgelegter Fälligkeit erhoben
a.) Kosten, die durch Rücklastschriften aus Gründen entstehen, die der Verein nicht zu vertreten hat (z. B. weil das Konto des Mitglieds nicht die notwendige Deckung aufweist oder eine geänderte Bankverbindung nicht wie vorgeschrieben schriftlich mitgeteilt wurde), hat das Mitglied zusätzlich zu zahlen.
b) Mitglieder, die nicht am Bankeinzug teilnehmen, sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens zum 20.03. eines jeden Jahres, Gebühren und Auslagen sofort nach Fälligkeit an den Verein zu überweisen oder bis zu diesem Zeitpunkt bar beim Kassenwart oder seinem Stellvertreter oder den sonst vom Vorstand zur Entgegennahme bestimmten Personen abzuliefern. - Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit und werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 8 - Auswärts wohnende Mitglieder
Auch die nicht in Rösenbeck wohnenden Mitglieder können ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten. Sie sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen.
§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung.
- Der Austritt kann nur mit Schluss des Kalenderjahres erfolgen und zwar nach vorangegangener dreimonatiger schriftlicher Kündigung beim Vorstand.
- Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden,
a) wer länger als drei Jahre mit den Beiträgen im Rückstand ist;
b) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln und den Verein schädigen;
c) Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren;
d) Mitglieder, die auf Festlichkeiten Streitigkeiten beginnen und sich den Anordnungen der Festordner oder des Vorstandes nicht fügen.
e) Der Ausschluss erfolgt bei den Ziffern a) bis c) durch Beschluss des Vorstandes, bei der Ziffer d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 10 - Folgen des Aufhörens der Mitgliedschaft
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Wer seine Mitgliedschaft erlöschen lässt, hat bei Antragstellung auf Neuaufnahme in den Verein eine besondere Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 11 - Königswürde
- Dasjenige Mitglied, das die Königswürde erringt, ist bis zum gleichen Tage des nächsten Jahres, an welchem das Schützenfest stattfindet, “Schützenkönig“.
- Das Mitglied ist verpflichtet, die Würde und Ehre des Vereins in seiner Königszeit besonders zu wahren und am nächsten Schützenfest ein Ehrenzeichen (Medaillon) an die Schützenkette zu stiften.
- Die Königswürde kann jedes Mitglied erringen, welches mindestens drei Jahre im Verein ist. Wer keinen ständigen Wohnsitz mehr in Rösenbeck hat, ist jedoch verpflichtet, wenn er auf die Königswürde reflektiert, einen Bürgen zu stellen, der im Weigerungs- oder Verhinderungsfalle seine Verpflichtungen voll und ganz übernimmt. Der Bürge muss ordnungsgemäßes Mitglied des Vereins sein und sich bereit erklären, die volle Verpflichtung zu übernehmen.
- Sollte der Schützenkönig dauerhaft(z.B.: Tod oder Krankheit) an der Ausübung seiner Verpflichtungen verhindert sein, so findet ein neues Ausschießen der Königswürde statt.
§ 12 - Wahl der Schützenkönigin
Die Wahl der Schützenkönigin, sie sollte das 17. Lebensjahr vollendet haben, bleibt dem Schützenkönig überlassen. Dieser hat jedoch den Vorstand sofort von seiner Wahl in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand trifft dann die Entscheidung.
§ 13 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 14 - Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassenwart
f) dem stellvertretenden Kassenwart
g) dem Oberst - Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen;
b) Rechnungslegung über das ablaufende Geschäftsjahr;
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen des § 9 Abs. Ziffern a) bis c);
Beschlussfassung über und die Durchführung von Ehrungen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Sinne von Abs. 1 anwesend sind.
a) Bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
b) Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los. - Zu den Vorstandssitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Ladung kann formlos erfolgen.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem dazu bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis dahingehend beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe eines Betrages von mehr als 1.000 € verpflichten, die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
a) Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
b) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, wird ein Nachfolger in der nächsten Versammlung nur für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. - Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm Kraft seines Amtes übertragenen Aufgaben nach bestem Können wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen des Vereins einzusetzen. Die Vertraulichkeit ist jederzeit zu wahren.
§ 15 - Mitgliederversammlung
- Alljährlich soll zweimal eine Mitgliederversammlung stattfinden.
- Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch Anschlag an der Dorf-Informations-Tafel sowie durch Veröffentlichung in der Westfalen Post spätestens acht Tage vor dem Termin.
- Zur Tagesordnung gehören insbesondere der Jahresbericht, die Rechnungslegung, Festsetzung der Beiträge, Festlegung der Veranstaltungen sowie Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge können nur beraten werden, wenn der Vorstand dem zustimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.
- Stimmberechtigt sind nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Jahr entrichtet haben sowie Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder ein.
- Über jede Mitgliederversammlung ist handschriftlich eine Niederschrift im Protokollbuch anzufertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und die bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung verlesen wird.
§ 16 - Jahresrechnung
- Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer zu prüfen. Hierzu dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes berufen werden.
- Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 17 - Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 18 - Schlussbestimmungen
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Mitgliederzahl auf zwölf herabgesunken ist.
- Zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur mit der Mehrheit von dreiviertel der Vorstandsmitglieder oder auf schriftlichen Antrag von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden. die Einladung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen.
- Mit dem Auflösungsbeschluss soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.
- Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. In diesem Fall und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 - Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde in der vorstehenden Fassung in der Mitgliederversammlung vom 09 .01.2005 einstimmig mit einer Enthaltung beschlossen.